4.4.4.2 Betreffend die Rechtfertigung bringt es die Vorinstanz auf den Punkt, wenn sie sinngemäss festhält, dass hier ein gewöhnlicher Fall ohne jeden Anlass mit einer völlig verzerrten, geradezu entstellten Sachdarstellung künstlich zu einem Skandal resp. einer behördlichen Schandtat aufgebauscht worden sei (vi-Entscheid, S. 112-114).