Gesamthaft betrachtet kann es nach dem Gesagten keine zwei Meinungen darüber geben, dass bei dieser Berichterstattung sowohl die Persönlichkeit der Klägerin 2 als auch – in massiver Weise – jene des Klägers 1 verletzt wurden. Es erstaunt daher in der Tat nicht (vi-Entscheid, S. 114), dass verschiedene Leser ihrem Unmut und ihrer Empörung über die KESB Linth und den Kläger 1 mit einem frustgeladenen Leserbrief Ausdruck verschafften (kläg.act. 142; kläg.act. 147; kläg.act. 59). Einen Leser veranlassten die entsprechenden Ausgaben sogar dazu, einen anonymen Drohbrief zu verschicken (kläg.act. 144).