Den ON wird jedoch auch nichts unterstellt, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält (vi-Entscheid, S. 108 und 112), sie hätten behauptet, im Gesetz stehe, dass Gefährdungsmeldungen nur von Privaten gemacht werden dürften, weshalb beim KESB-Chef alle Alarmglocken hätten läuten müssen. Es hat seinen Grund, weshalb die Beklagten 2 und 3 aus dem Abschnitt "Die KESB lässt sich einspannen" (kläg.act. 137) nur gerade die ausgewählten zwei Sätze zitieren (Berufung, S. 46), steht doch im nicht mehr zitierten Folgesatz exakt das Vorerwähnte geschrieben (vgl. "Dort steht, dass Gefährdungsmeldungen an die KESB von Privaten – und nicht von Unternehmen – gemacht werden können").