Wie anders sollte es der Leser denn verstehen, wenn er zu lesen bekommt, dass die beiden einer zum Himmel stinkenden Anzeige, einem faulen Zauber (kläg.act. 136), einem mehr als fragwürdigen Gutachten (kläg.act. 141), einem Gutachten à la Mike Shiva (kläg.act. 146), einem Psycho-Zauber der F.___ (kläg.act. 145) oder einem luschen F.___-Psycho-Gutachten (kläg.act. 146) aufgesessen seien. Den ON wird jedoch auch nichts unterstellt, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält (vi-Entscheid, S. 108 und 112), sie hätten behauptet, im Gesetz stehe, dass Gefährdungsmeldungen nur von Privaten gemacht werden dürften, weshalb beim KESB-Chef alle Alarmglocken hätten läuten müssen.