Wenn die Beklagten 2 und 3 dem entgegenhalten, sie hätten solches nicht geschrieben bzw. all diese Begriffe nicht gebraucht (Berufung, S. 47), scheinen sie selbst den Überblick über ihre doch zahlreichen herabsetzenden Äusserungen verloren zu haben. So wird das Auftreten des Klägers 1 nicht nur in einer, sondern in zwei Ausgaben wörtlich als "aggressiv" bezeichnet (kläg.act. 137; kläg.act. 149: "In Anbetracht der Aggressivität"). Dasselbe ist in praktisch allen anderen Ausgaben zumindest sinngemäss der Fall (vgl. kläg.act. 137: "ruppig angegangen und gedroht"; kläg.act. 58: "forschen Eintreten", "drohte"; kläg.act. 148: "bedroht").