Der Vorinstanz ist aber auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass sowohl die KESB Linth als auch der Kläger 1 in dieser Berichterstattung inkompetent erschienen und Letzterer darüber hinaus noch als machtbesessener und aggressiv auftretender Akademiker, der seine Kompetenzen überschreite und sich gerne auf die Seite des Bauriesen stelle, dargestellt worden sei (vi-Entscheid, S. 112 f.). Wenn die Beklagten 2 und 3 dem entgegenhalten, sie hätten solches nicht geschrieben bzw. all diese Begriffe nicht gebraucht (Berufung, S. 47), scheinen sie selbst den Überblick über ihre doch zahlreichen herabsetzenden Äusserungen verloren zu haben.