4.4.4.1 Was zunächst die Verletzungsebene anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten (vi-Entscheid, S. 112 f.), dass dem Leser in der gesamten Berichterstattung der Eindruck vermittelt wurde, eine Sozialbehörde und deren Direktor seien hier im grossen Stil vom Weg abgekommen: Es sei etwas Unbegreifliches, ja geradezu Unvorstellbares geschehen ("eine ganz neue Dimension"; "Reine Fantasie? Nein, exakt dieser Fall ist passiert" [kläg.act. 136]; "tritt das ganze Ausmass der KESB-Aktion zu Tage"; "hat bis jetzt wohl niemand für möglich gehalten!"; "erschreckt rundum" [kläg.act. 141]). Anstatt sich um die schutzbedürftigen Menschen der Region zu kümmern, hätten sich die KESB