Trifft ihre Einschätzung nämlich zu, ist eine Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse ausgeschlossen. Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die angebotenen Beweise abzunehmen (Berufung, S. 44), kann auf das unter E. 4.2.8.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.