Indem die Vorinstanz erläuterte, weshalb die ON ihrer Ansicht nach den Fall aufgebauscht, diverse Halbwahrheiten, Ungenauigkeiten und Falschangaben verbreitet und so beim Durchschnittsleser ein völlig verzerrtes, nicht im Entferntesten mit der tatsächlichen Sachlage übereinstimmendes Bild entstehen lassen hätten, äusserte sie sich zumindest implizit zum angerufenen Rechtfertigungsgrund (Duplik, S. 34- 40). Trifft ihre Einschätzung nämlich zu, ist eine Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse ausgeschlossen.