Soweit ein unmittelbarer Hinweis auf eine Zitatstelle allerdings fehlt, ergibt sich jeweils ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, welche Ausgabe(n), Stelle(n) oder Kernaussage(n) gerade angesprochen war(en). Trotz dieses geringfügigen Mangels lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz problemlos nachvollziehen und konnten die Beklagten 2 und 3 ihre "rechtliche Qualifikation" - 139 -