Sollten die Beklagten 2 und 3 mit ihrer anfänglichen Gehörsrüge (Berufung, S. 44) darauf hinauswollen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht immer ganz präzis bezeichnete, welche ON-Artikel resp. welche darin enthaltenen Aussagen sie genau meine, lägen sie damit nicht völlig falsch. Soweit ein unmittelbarer Hinweis auf eine Zitatstelle allerdings fehlt, ergibt sich jeweils ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, welche Ausgabe(n), Stelle(n) oder Kernaussage(n) gerade angesprochen war(en).