handle es sich um einen kleinen Mann aus [_Ort_], der vom grossen, Geld im Überfluss habenden Baukonzern mithilfe der KESB bzw. ihrem Direktor über den Tisch gezogen und zur Zahlung von Geld gezwungen werde. Während G.____________ die Opferrolle zugewiesen werde, werde der Kläger 1 als machtbesessener, unfähiger und aggressiver Akademiker dargestellt, der seine Kompetenzen überschreite und sich für sachfremde Zwecke einspannen lasse. Die Berichterstattung verletze daher sowohl die Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jene der Klägerin 2 (vi- Entscheid, S. 112-115). 4.4.4 Würdigung