In der ON-Ausgabe vom 15. Oktober 2015 erschien dann schliesslich noch ein Textkasten mit dem Titel "G.___________ betreibt KESB" (kläg.act. 149). Kernaussage dieses Textkastens ist, dass der Kläger 1, der das blamable Verfahren ohne Grundangabe eingestellt habe, noch nicht einmal auf "das rechtliche Gehör" antworte, das er dem falsch beschuldigten und von ihm aggressiv angegangenen Gipsermeister gewährt habe. Am Rande wird auch noch erwähnt, dass G.'s_____ Anwalt inzwischen Betreibung gegen die KESB Linth eingeleitet habe. 4.4.3 Beurteilung der Vorinstanz