Der Bericht in der ON-Ausgabe vom 3. September 2015 (kläg.act. 58), abermals verfasst von den Beklagten 2 und 3, steht ganz im Zeichen des "exakt 25-minütigen" Gesprächs, das der Gipsermeister G.____________ in Begleitung seines Anwalts mit dem Kläger 1 und dessen Stellvertreterin geführt habe. Bei diesem habe der Kläger 1 unvorbereitet gewirkt und fast nichts gesagt, was im Gegensatz zu seinem forschen Auftreten zu Beginn des Falls blutleer anmute. Möglicherweise sei er zurückgepfiffen worden, lässt man G.__ __________ mutmassen. Sein Anwalt wird ausserdem dahingehend zitiert, dass er es eine Frechheit finde, wie mit seinem Mandanten umgegangen werde.