Der Schuss der F.__ gehe nach hinten los und für den Kläger 1 werde der Fall immer peinlicher, weil dieser sich sofort festgebissen und ein Verfahren eröffnet habe. Damit sei er einem Gutachten à la Mike Shiva aufgesessen. Gemäss dem Professor [_____Name des Spitals_____] bedürfe der Fall einer polizeilichen und nicht einer Abklärung durch die KESB. Entsprechend müsste der Kläger 1 das Verfahren sofort stilllegen. Die KESB dürfe damit nichts zu tun haben, ausser ihr Direktor labe sich daran (vgl. kläg.act. 145 f.).