Statt eine normale, rechtliche Auseinandersetzung anzustrengen, hätten die "F.___" in einem Geschäftsstreit bei der KESB Linth eine "Anzeige" (kläg.act. 136) bzw. eine "Gefährdungsmeldung" (kläg.act. 137) gegen ihren Kontrahenten, den Gipsermeister G.___________, eingereicht, woraufhin die KESB Linth auf "den faulen Zauber", die "zum Himmel stinkende Anzeige" (kläg.act. 136) resp. die gesetzlich gar nicht vorgesehene Gefährdungsmeldung eines Unternehmens (kläg.act. 137) eingetreten sei und G.___________ unter Androhung polizeilicher Zuführung und Einweisung in eine Psychiatrie zu einer persönlichen Vorstellung aufgefordert habe.