121, S. 1 ff.), obwohl ihm der Kläger 1 zuvor per E-Mail unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass G.___________ ein solches im jetzigen Verfahrensstadium nicht benötige, weil es zunächst bloss darum gehe, dass sein Klient Gelegenheit zur Schilderung der Sachlage aus seiner Sicht erhalte (KAB 47d). Im Anschluss an das Erstgespräch, das letztlich am [_]. August 2015 stattfinden konnte, teilte der Kläger 1 G.___________ mit Schreiben vom [_]. September 2015 mit, dass die KESB Linth das Verfahren aller Voraussicht nach einstellen werde, und gab ihm Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Erledigung zu äussern (KAB 48; kläg.act. 121, S. 3). Mit Verfügung vom [_].