der ihm von der Melderin übermittelten Akten die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Störung, den Behandlungsbedarf und das Gefährdungspotential des Gemeldeten beurteilte (KAB 46). In der Folge lud die KESB Linth G.___________ zu einem Gespräch ein, wogegen sich dieser wehrte, u.a. indem einer seiner drei beigezogenen Anwälte ein Gegengutachten erstellen liess (KAB 49; KAB 47c, e, h; kläg.act. 121, S. 1 ff.