Überdies mag im Bericht zwar nicht zur Geltung kommen, dass das Kind bereits eine Bindung zum Vater hatte aufbauen können und bei diesem stets gut aufgehoben war (vgl. vi-Entscheid, S. 106; kläg.act. 109, S. 4), es wird dem Leser darin allerdings auch nichts Gegenteiliges suggeriert. Dementsprechend ist diese Auslassung für den Gesamteindruck nicht massgeblich. Weiter mag es in der Tat nicht ganz korrekt sein, wenn im Bericht davon die Rede ist, dass die KESB Linth den Abklärungsbericht des Regionalen Beratungszentrums Uznach "ignoriert" habe.