Die Vorinstanz erachtete die Berichterstattung zu besagtem Fall als persönlichkeitsverletzend. Zur Begründung führte sie (zusammengefasst) aus, dass die ON unter Verwendung reisserischer, nicht so richtig zu einem so sensiblen Thema passenden Titeln den Sachverhalt verkürzt dargestellt hätten, sodass der durchschnittliche Leser habe davon ausgehen müssen, dass es der KESB Linth beinahe hauptsächlich darum gegangen sei, der Kindsmutter das Stillen zu verbieten (vi-Entscheid, S. 105 ff.). 4.3.4 Würdigung