Nachdem damit die beiden umfangreichsten Fallberichterstattungen im Detail abgehandelt und als klar (widerrechtlich) persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind, rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Übrigen in Übereinstimmung mit den Beklagten 2 und 3 nur noch an der Gesamtbeurteilung der Vorinstanz anzuknüpfen. 4.3 'Pia Gmür / Stillverbot' 4.3.1 Hintergründe des Falls - 133 -