150 Abs. 1 ZPO) auch untauglich gewesen, blieb doch unbestritten und liegt sogar eines der Hauptprobleme darin, dass in zahlreichen Beiträgen ungefärbt die Sichtweise der Mutter übernommen wurde. Rechtserheblich und strittig war jedoch nicht, ob das, was die Kindsmutter gegenüber den ON sagte, auch wirklich richtig wiedergegeben wurde, sondern, ob das, was in den Artikeln (als Drittaussage) abgedruckt wurde, auch der Wahrheit entsprach (so auch vi-Entscheid, S. 103; s. E. 3.1.3.1, 3.1.3.2 und 3.3.3 hiervor).