dieser Anforderung genügt es zweifellos nicht, wenn an einer Stelle der Duplik einfach pauschal für sämtliche in allen zum Fall erschienenen Zeitungsartikeln enthaltenen Behauptungen ein Wahrheitsbeweis offeriert wird (Duplik, S. 103). Im Übrigen wäre eine Zeugenbefragung der Kindsmutter zum Beweis der rechtserheblichen und strittigen Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) auch untauglich gewesen, blieb doch unbestritten und liegt sogar eines der Hauptprobleme darin, dass in zahlreichen Beiträgen ungefärbt die Sichtweise der Mutter übernommen wurde.