vor). Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40 f.) ist es in diesem Zusammenhang auch nicht so, dass irgendwelche (tauglichen und) formgerecht vorgebrachten Beweisanträge ihrerseits übergangen worden wären. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGer 4A_338/2017 E. 2.1; BGer 4A_370/2016 E. 3.3; BGer 4A_381/2016 E. 3.1.2); dieser Anforderung genügt es zweifellos nicht, wenn an einer Stelle der Duplik einfach pauschal für sämtliche in allen zum Fall erschienenen Zeitungsartikeln enthaltenen Behauptungen ein Wahrheitsbeweis offeriert wird (Duplik, S. 103).