Linth verzerrt hatten, sodass dahinter, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (vi-Entscheid, S. 103), ein Muster erkennbar wird. Beispiele solcher Unwahrheiten sind etwa, dass Dr. med. D.____________ im Interview ausführte, er sei in medizinischen Fragen der Vorgesetzte der KESB Linth gewesen, er habe bei der "amtsärztlichen Verfügung" bloss die Rechtsmittelbelehrung vergessen oder er sei vom Kantonsarzt angehalten worden, es künftig zu unterlassen, die KESB infrage zu stellen (s. E. 4.2.2 hiervor). Unrichtig war aber auch seine mehrfach abgedruckte Behauptung (kläg.act.