4.2.8.3 Dessen ungeachtet fiel die vorinstanzliche Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Berichterstattung (zu) zurückhaltend und milde aus. Die Berichterstattung zum Fall 'Samuel' enthielt zahlreiche Ungenauigkeiten, Auslassungen, Unwahrheiten und sogar gezielte Verfälschungen (s. E. 4.2.4.2, 4.2.5.2 und 4.2.6.2 hiervor), weshalb von einem Verzicht auf die Schilderung von "Details" (Klageantwort, S. 49; vgl. vi-Entscheid, S. 103) schlichtweg keine Rede sein konnte, zumal die Verkürzungen und Ungenauigkeiten die Sachlage immer zuungunsten der KESB Linth verzerrt hatten, sodass dahinter, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (vi-Entscheid, S. 103), ein Muster erkennbar wird.