Der Vorinstanz ist somit vorbehaltlos zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es den ON nicht gelungen sei, den Fall 'Samuel' in seinen Facetten auch nur einigermassen korrekt zu erfassen und wiederzugeben. Darin liegt auch kein Widerspruch zur Aussage, wonach viele Elemente der Berichterstattung der Wahrheit entsprochen hätten (vi-Entscheid, S. 99; vgl. aber auch vi-Entscheid, S. 103; vgl. Berufung Beklagte, S. 39); ist eine wahre doch noch nicht zwangsläufig eine themengerechte oder umfassende Berichterstattung.