Das Problem der besagten Ausgabe bestand gerade darin, dass beim Leser der Anschein erweckt wurde, es werde von einem auf solche Fälle spezialisierten Anwalt eine fachkundige Ansicht zum Fall dargestellt (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 39), sodass der durchschnittliche Leser den überzogenen und provokativen Charakter seiner Äusserungen unmöglich richtig einzuordnen wusste (s. E. 4.2.5.2 hiervor). Der Vorinstanz ist somit vorbehaltlos zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es den ON nicht gelungen sei, den Fall 'Samuel' in seinen Facetten auch nur einigermassen korrekt zu erfassen und wiederzugeben.