An der krassen Einseitigkeit ändert entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 40) auch nichts, dass in der ersten den Fall 'Samuel' behandelnden ON- Aus-gabe ein kleiner Textkasten mit einer Stellungnahme des Klägers 1 abgedruckt war (kläg.act. 86). Wegen der Verschwiegenheitspflicht und des Amtsgeheimnisses konnte dieser dem Leser darin im Wesentlichen bloss mitteilen, dass eine polizeiliche Zuführung ein Mittel sei, welches nur als ultima ratio in absoluten Ausnahmefällen angewandt werde. Wo sich im redaktionellen Teil der ON andere Passagen finden sollten, in denen die Massnahme der KESB Linth verteidigt wird, bleibt schleierhaft.