4.2.8.2 Weiter mag den Beklagten 2 und 3 zuzustimmen sein, dass für ein privates und nicht mit staatlichen Mitteln finanziertes Medium, wie es die ON eines sind, keine Pflicht bestand, ausgewogen zu berichten (Berufung, S. 41). Auch ist Kritik an behördlichen Entscheiden nicht nur zulässig, sondern aufgrund der Wächterfunktion der Presse sogar erwünscht.