Auch gingen die Beiträge unverrückbar von der Annahme aus, dass es fraglos das Beste für 'Samuel' sein müsse, wenn er unverzüglich zurück zu seiner Mutter komme. Diese eingeengte Betrachtungsweise liess auch das Szenario nicht zu, dass es 'Samuel' bei der Pflegefamilie den Umständen entsprechend gut gehen könnte (vgl. kläg.act. 6; kläg.act. 91 f.; kläg.act. 104 f.). Dazu passt ins Bild, dass die Kindesvertretung (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314abis ZGB), also die Rechtsanwältin, welche eingesetzt wurde, um im Verfahren vor VRK die Position 'Samuels' zu vertreten (kläg.act. 83, S. 3), in der gesamten Berichterstattung der ON keine Erwähnung fand.