Immerzu richteten sich die Beiträge an der Sichtweise der Kindsmutter aus, diejenige der sonst noch involvierten Personen, womit selbstredend nicht der Mutter nahestehende Ärzte oder Nachbarn (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 40), sondern beispielsweise der Kindsvater gemeint ist, wurden nur gerade dann angesprochen, wenn sie in das vorgefertigte Narrativ passten oder sich in dieses hineinzwängen liessen (vgl. kläg.act. 6; kläg.act. 90 f.; kläg.act. 99; kläg.act. 104 f.). Auch gingen die Beiträge unverrückbar von der Annahme aus, dass es fraglos das Beste für 'Samuel' sein müsse, wenn er unverzüglich zurück zu seiner Mutter komme.