argumenten als unberechtigt abgetan (s. E. 4.2.1, 4.2.3.2, 4.2.4.2, 4.2.5.2 und 4.2.6.2 hiervor). Eine Auseinandersetzung mit den (möglichen) Auswirkungen des Verhaltens der Mutter, insbesondere ihrer Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater, auf die Entwicklung und die Integrität von 'Samuel' fand zu keinem Zeitpunkt statt. Bezeichnenderweise wollen die Beklagten 2 und 3 den Grund für die Fremdplatzierung auch in ihrer Berufung noch einzig und allein darin erblicken, dass die alleinerziehende Mutter sich geweigert habe, 'Samuel' an den Wochenenden dem Kindsvater zu überlassen (Berufung, S. 38).