Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 99) darin beizupflichten, dass sich die gesamte Berichterstattung der ON zum Fall 'Samuel' von vornherein an der unumstösslichen Prämisse orientierte, das Handeln der KESB Linth, der damaligen Präsidentin und auch ihres Nachfolgers, des Klägers 1, sei (resp. müsse) falsch (sein). Entgegen der Behauptung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 38) wurde der Gesamtzusammenhang des Falles eben gerade nicht "präzise und ungeschminkt dargestellt", sondern wurden sämtliche Argumente, mit denen die KESB Linth ihr Handeln begründete, stets übergangen, ausgeblendet oder kurzerhand mit scheinbaren Gegen-