4.2.8.1 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 99) darin beizupflichten, dass sich die gesamte Berichterstattung der ON zum Fall 'Samuel' von vornherein an der unumstösslichen Prämisse orientierte, das Handeln der KESB Linth, der damaligen Präsidentin und auch ihres Nachfolgers, des Klägers 1, sei (resp. müsse) falsch (sein).