darüber, ob es im Rahmen des Haltbaren liegt, einer Person, die an einer als stossend empfundenen Entscheidung ihrer Vorgängerin lediglich festhält, pure Rechthaberei und gleich noch auf Kosten besonders schutzbedürftiger Menschen vorzuwerfen. So oder anders lässt sich diese Persönlichkeitsverletzung nicht rechtfertigen. 4.2.8 Fazit