Anders kann dies ein regelmässiger Leser der ON jedenfalls nicht auffassen. Insofern basiert auch diese Wertung auf der völlig einseitigen, verzerrten sowie unvollständigen Vorberichterstattung und nicht wie die Beklagten behaupten auf "wahren Tatsachen" (Duplik, S. 73). Damit erübrigt sich eine Diskussion - 129 -