Dieses gemischte Werturteil bezieht sich unverkennbar darauf, dass der Kläger 1 hinter der noch unter seiner Vorgängerin angeordneten Fremdplatzierung von 'Samuel' stand (vgl. "Und ihr Nachfolger, A.____, blieb ebenso knallhart bei der Fremdplatzierung des Buben" [kläg.act. 105]; "A._____ hat mich angelogen" [kläg.act. 91 und 92] oder "Er [A.________] wehrt zudem einen Vermittlungsversuch des Ex-Amtsarztes von [_Ge- meinde__], Dr. D._________, ab" [kläg.act. 98]). Diese nun schon seit längerem andauernde Fremdplatzierung ist auch gemeint, wenn der Beklagte 2 im vorangehenden Satz von einer Katastrophe spricht. Anders kann dies ein regelmässiger Leser der ON jedenfalls nicht auffassen.