hat sich bloss die Schärfe der Wertungen, so etwa, wenn der Beklagte 2 im oberen Bericht ausführt, ärztliche Dokumente würden eindeutig belegen, dass die Kindsmutter nicht fantasiert habe. Diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.2 hiervor); ein Beweis für die Stichhaltigkeit der (gross-)mütterlichen Vorwürfe lässt sich in den vorgebrachten ärztlichen Dokumenten nicht ausmachen. Daraus ergibt sich, dass die Beiträge in der fraglichen Ausgabe in erster Linie dazu dienten, die öffentliche Empörung über die Verfügung der KESB Linth, die mittlerweile schon fast zwei Jahre zurücklag, künstlich am Leben zu erhalten.