Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es auch eine Stadt, wie die Klägerin 2, nicht hinzunehmen hat, wenn eine ihrer Behörden bei der Leserschaft einer Wochenzeitung mit einer Fülle abschätziger Wertungen verunglimpft wird, und erst recht nicht, wenn sich die Redaktion (hier der Beklagte 2) zur Steigerung der Überzeugungskraft dieser Wertungen auch noch unlauterer Methoden bedient. Soweit ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der rechtlichen Aufarbeitung des Falls bestand, wird dieses durch die fragliche ON-Ausgabe verfehlt, genauso wie der Sinn und Zweck der von den Beklagten 2 und 3 angerufenen Wächterfunktion der Presse (Berufung, S. 84 ff.).