83, S. 2), und nicht umgekehrt die Warnungen, die den Vorwürfen der Mutter ein gewisses Gewicht verliehen. Das konnte ein Durchschnittsleser jedoch genauso wenig erkennen wie die Tatsache, dass die Vorgängerin der KESB Linth (Vormundschaftsbehörde) nach der Gefährdungsmeldung der Kinderpsychiaterin Strafanzeige eingereicht und dem Vater bis zur Einstellung des Strafverfahrens nach Abschluss der Abklärung (KAB 25i) nur ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden hatte (kläg.act. 77, S. 2; kläg. act. 78, S. 2 und 12). Die Missbrauchsvorwürfe wurden mithin durchaus ernst genommen.