4.2.5.2 Zwar ist den Beklagten zuzustimmen, dass es sich bei den erwähnten Aussagen durchwegs um "Drittmeinungen und -Wertungen" handelt, deren Veröffentlichung jedenfalls im Grundsatz unter die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) fällt (Duplik, S. 65). Mögen einige davon für sich genommen auch noch innerhalb der weit zu ziehenden Grenzen des Zulässigen (vgl. E. 3.1.3.1 hiervor) liegen, sind es die Anhäufung und redaktionell erfolgte Wiederholung derselben, die das Mass des Haltbaren überschreiten.