97) und einmal in der Unterschrift eines Porträts des Rechtsanwaltes (kläg.act. 98). Kommt hinzu, dass der Begriff "Entführung" hier nicht ausschliesslich in einem umgangssprachlichen Sinn verwendet wird, um den Entscheid zur Fremdplatzierung abzuwerten. Auf eine entsprechende Rückfrage hin stellt der befragte Rechtsanwalt klar, dass es bei der Kindeswegnahme seiner Ansicht nach sogar um eine Straftat gehe ("Das zeigt, welche Dimension dieser Fall hat: Es geht meiner Ansicht nach um eine illegale Handlung einer Schweizer Behörde, sogar um eine Straftat. Also tun sich die St.Galler Richter schwer, den Fall zu entscheiden").