Einerseits trägt der Beklagte 2 in seinem Bericht systematisch nur gerade das zusammen, was sich gegen die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Massnahme ins Feld führen lässt, und vermittelt dem Leser damit keine hinreichende Tatsachengrundlage. Andererseits ist die Form der Darstellung mit Aufnahmen verschiedener Bäume, hinter denen sich das Kind vor der KESB Linth versteckt habe, mit reisserischen Titeln wie "Besorgte Nachbarn: 'Es ist der blanke Horror'", verfälschten Aussagen, hinzugedichteten Geschichten Dritter sowie polemischen Äusserungen, die darauf hinauslaufen, dass es sich bei der KESB Linth um eine "gefährliche", ja so-