Letzteres ist hier offenkundig nicht der Fall. Einerseits trägt der Beklagte 2 in seinem Bericht systematisch nur gerade das zusammen, was sich gegen die Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Massnahme ins Feld führen lässt, und vermittelt dem Leser damit keine hinreichende Tatsachengrundlage.