Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich auch die Persönlichkeitsverletzungen in dieser ON-Ausgabe nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse rechtfertigen lassen. Der Informationsauftrag erlaubte es den Beklagten zweifellos, kritisch darüber zu berichten, dass 'Samuel' seiner Hauptbezugsperson entzogen und (vorübergehend) in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Schutzwürdig müssen jedoch nicht nur die Ziele sein, die der Urheber verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich bedient (vgl. BGE 126 III 305 E. 4.a). Letzteres ist hier offenkundig nicht der Fall.