Anstelle des eben erwähnten, findet sich in seiner E-Mail nämlich der Satz, "[d]ie Schweinerei die die KESB veranstaltet geht nicht" (KAB 30 und 30a). Zudem bat der Hauswart den Beklagten 2 in einer weiteren E-Mail, in der er seine Zustimmung zum Druck erklärte, ausdrücklich darum, die "(schweinerei) im letzten Satz" vor dem Druck noch zu entschärfen, weil dies eigentlich nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen sei (KAB 30 und 30a; Klageantwort, S. 58 f.; vgl. auch Replik, S. 28-30). Der fragliche Passus war dann offenbar das Ergebnis dieser 'Entschärfung'.