Die Publikation des als Aussage des Hauswartes gekennzeichneten Satzes, "[i]ch meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören", lässt sich schliesslich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dieser in Tat und Wahrheit nicht vom Hauswart stammte. Als Reaktion auf eine dahingehende Spekulation der Kläger ("falls er dies überhaupt wirklich so gesagt hat" [Klage, S. 86]) belegten die Beklagten selber, dass der Hauswart solches nicht geschrieben hatte. Anstelle des eben erwähnten, findet sich in seiner E-Mail nämlich der Satz, "[d]ie Schweinerei die die KESB veranstaltet geht nicht" (KAB 30 und 30a).