4.2.4.1 Die Kläger stiessen sich insbesondere an drei Aussagen auf S. 5 (kläg.act. 6). Zum einen enthält der Bericht die Grossaufnahme einer Tür, welche die beanstandete Legende trägt, "Verschlossene Türe zu Hause: Nach grauenhaftem KESB-Entscheid bleibt das Kind auf der Strecke". Zum anderen wird der Anwalt der Kindsmutter im vierten Abschnitt des Berichts ("Anwalt wehrt sich für Mutter") dahin zitiert, dass hier "dem Kind in völliger Willkür die Mutter als Hauptbezugsperson entzogen" worden sei. Schliesslich störten sie sich am zweitletzten Satz des wiedergegebenen Schreibens des Hauswartes: "Ich meine, eine Kinderbehörde muss den Kindern helfen, nicht sie zerstören".