83, S. 12-16). Diesbezüglich bekam der Betrachter bloss zu lesen, dass der "unvorstellbare Fall" beim Kantonsgericht liege. Zusammenfassend überwiegt unter den geschilderten Umständen ganz klar das Interesse der Klägerin 2 am Schutz ihres Ansehens. 4.2.4 ON-Ausgabe vom 14. April 2016 - 120 -